Arbeits- und Gesundheitsschutz umfasst alle Maßnahmen, die Beschäftigte vor Unfällen und vor arbeitsbedingten Erkrankungen schützen. Die Grundlage bildet das Arbeitsschutzgesetz; konkretisiert wird es durch Verordnungen und das Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die beiden Hälften des Begriffs meinen Verschiedenes. Arbeitssicherheit richtet sich auf die technische und organisatorische Unfallverhütung: Maschinen, Schutzeinrichtungen, Verkehrswege, Absturzsicherung, Betriebsanweisungen. Gesundheitsschutz nimmt Belastungen in den Blick, die erst über Jahre wirken: Lärm, Gefahrstoffe, Heben und Tragen, Nachtarbeit, psychische Belastung. Arbeits- und Gesundheitsschutz ist der Oberbegriff über beidem. Nicht dazu gehört die betriebliche Gesundheitsförderung — sie ist freiwillig, der Arbeitsschutz ist Pflicht.
Die Pflichten sind konkret und prüfbar. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz steht am Anfang: Gefährdungen ermitteln, bewerten, Maßnahmen festlegen, Wirksamkeit prüfen, dokumentieren. Dazu kommen die Unterweisung der Beschäftigten nach § 12, die Bestellung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Arbeitsschutzausschuss ab der gesetzlichen Betriebsgröße, Erste Hilfe und Brandschutzhelfer, arbeitsmedizinische Vorsorge und die Beteiligung des Betriebsrats. Ein Arbeitsschutzmanagementsystem ordnet diese Einzelpflichten zu einem Regelkreis, ersetzt sie aber nicht.
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